Verwandtenunterstützungspflicht

Unsere Kunden fragen immer häufiger danach, ob sie ihre Eltern im Alter finanziell unterstützen müssen.

Grundsätzlich hat jede Person ihren Unterhalt selber zu bestreiten. Reichen die finanziellen Mittel dafür nicht aus, gibt es Unterstützungsleistungen, die sowohl auf das öffentliche Recht als auch auf das Privatrecht zurückzuführen sind. Dabei gehen die Unterhalts- und Unterstützungspflichten von Privatpersonen jenen der öffentlichen Hand vor. Bevor also die öffentliche Hand Unterstützungsleistungen ausrichtet, wird geprüft, ob Privatpersonen zu Leistungen verpflichtet werden können.

Ob Sie jemanden finanziell unterstützen müssen, hängt von der Beantwortung folgender zwei Fragen ab:

 

  1. Frage: Sind Sie mit der unterstützungsbedürftigen Person in gerader Linie verwandt? Verwandte in gerader Linie sind alle Vorfahren (Eltern, Grosselter, Urgrosseltern) sowie alle Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel). Eine Unterstützungspflicht besteht nur gegenüber diesen Verwandten, nicht jedoch gegenüber jenen in Seitenlinien (bspw. Geschwister).

     

  2. Frage: Leben Sie in sogenannt günstigen Verhältnissen, sodass Ihnen eine Unterstützungspflicht zugemutet werden kann? In günstigen Verhältnissen lebt, wer einen «gehobenen» Lebensstil pflegen kann. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, wird in der Regel anhand der SKOS-Richtlinien ermittelt (SKOS = Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe). Demnach erfolgt ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 120'000.- (Alleinstehende) bzw. 180'000.- (Verheiratete) eine Prüfung der Beitragsfähigkeit. Erreicht das steuerbare Einkommen diese Schwellenwerte nicht, wird geprüft, ob ein Vermögensverzehr zumutbar ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn das frei verfügbare Vermögen den Betrag von CHF 250'000.- (Alleinstehende) bzw. von CHF 500'000.- (Verheiratete) übersteigt.

Fazit: Wer in günstigen Verhältnissen lebt, wird verpflichtet seine Verwandten in gerader Linie finanziell zu unterstützen, wenn diese ihren Unterhalt nicht (mehr) selber bestreiten können (sog. Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. ZGB).