Übertragung einer Mehrheit von Stammanteilen – Was es zu beachten gibt
Immer wieder treten Kunden mit der Absicht an uns heran, eine Mehrheit oder sämtliche Stammanteile an einer bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu erwerben. Bei einer solchen Übertragung sind einige rechtliche Anforderungen zu beachten, auf welche nachfolgend eingegangen wird.
Sorgfältige Prüfung vor dem Erwerb
Bevor Stammanteile erworben werden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der betreffenden Gesellschaft. Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, sollte sich der Erwerber unbedingt vorgängig einen umfassenden Einblick in die geschäftliche, finanzielle und rechtliche Situation der Gesellschaft verschaffen. Darüber hinaus ist eine Abklärung der konkreten Steuerfolgen vor der Übertragung empfehlenswert.
Form der Übertragung
Die Übertragung von Stammanteilen muss zwingend schriftlich erfolgen. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus. Statuten einer GmbH, die vor 2008 gegründet wurden, enthalten teilweise sogar noch das altrechtliche Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung.
Im Übertragungsvertrag muss ausdrücklich auf bestimmte Rechte und Pflichten hingewiesen werden, die mit den Stammanteilen verbunden sind. Dazu gehören insbesondere: allfällige statutarische Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote sowie Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte und Konventionalstrafen. Ein Hinweis auf diese Rechte und Pflichten ist lediglich dann entbehrlich, wenn der Erwerber bereits Gesellschafter der betreffenden Gesellschaft ist.
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
Soweit die Statuten keine abweichende Regelung vorsehen, bedarf die Übertragung von Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Mit der Zustimmung wird der Erwerber auch als stimmberechtigter Gesellschafter anerkannt.
Da es sich um einen wichtigen Beschluss handelt, muss dieser mit mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals gefasst werden.
In der Praxis erfolgt dieser Beschluss meist im Rahmen einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung. Eine Behandlung an der ordentlichen Versammlung ist jedoch ebenso zulässig.
Anpassung der Statuten
Häufig geht der Erwerb von Stammanteilen mit dem Wunsch einher, die Firma (umgangssprachlich auch Namen), den Sitz oder den Zweck der Gesellschaft zu ändern. Solche Änderungen bedingen eine Statutenrevision durch die Gesellschafterversammlung, deren Beschluss zwingend von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden muss.
Der Erwerb bietet sich auch als Gelegenheit an, weitere Statutenbestimmungen wie beispielsweise die Regelungen zur Geschäftsführung, zu Vinkulierungsklauseln oder zu den Rechten der Gesellschafter zu überprüfen.
Anmeldung beim Handelsregisteramt
Jede Übertragung von Stammanteilen muss beim zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. Diese Pflicht obliegt der Geschäftsführung der Gesellschaft und nicht den Parteien des Übertragungsvertrags. Einzureichen sind der schriftliche Übertragungsvertrag sowie der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Bei gleichzeitiger Statutenänderung ist zusätzlich die öffentliche Urkunde über den entsprechenden Beschluss beizulegen.
Achtung: Nichtige Übertragung von Stammanteilen
Von Gesetzes wegen ist eine Übertragung von Stammanteilen nichtig, wenn es sich um einen sogenannten Mantelhandel handelt. Ein Mantelhandel liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Die Gesellschaft ist überschuldet (d.h. die Schulden übersteigen das Vermögen).
2. Die Gesellschaft übt keine Geschäftstätigkeit mehr aus.
3. Die Gesellschaft verfügt über keine verwertbaren Aktiven mehr (d.h. kein Vermögen, das zu Geld gemacht werden könnte).
Wirtschaftlich betrachtet wird die Gesellschaft bei einem Mantelhandel liquidiert, wobei lediglich die leere rechtliche Hülle («der Mantel») auf den Erwerber übertragen wird. Die Parteien beabsichtigen damit in der Regel, die Kosten und den Zeitaufwand für ein ordentliches Liquidationsverfahren sowie für eine Neugründung zu umgehen. Das Gesetz lässt dies jedoch nicht zu.
Das zuständige Handelsregisteramt kann bei begründetem Verdacht auf einen Mantelhandel die Einreichung der unterzeichneten Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres verlangen. Ein Verdacht kann insbesondere dann vorliegen, wenn neben dem Gesellschafterwechsel weitere wesentliche Änderungen (z.B. Firma, Sitz, Zweck oder die vollständige Auswechslung der Geschäftsführung) gleichzeitig oder in kurzem zeitlichem Abstand voneinander vorgenommen werden.
Stellt das zuständige Handelsregisteramt aufgrund der eingereichten Unterlagen fest, dass ein Mantelhandel vorliegt, verweigert es die Eintragung. In einem solchen Fall bleibt den Parteien nur der Weg über ein ordentliches Liquidationsverfahren mit anschliessender Neugründung.
Fazit
Die Übertragung einer Mehrheit von Stammanteilen ist rechtlich anspruchsvoller, als es auf den ersten Blick erscheint. Von der schriftlichen Form über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bis hin zu den Risiken eines Mantelhandels gibt es zahlreiche Punkte zu beachten. Eine sorgfältige Prüfung ist deshalb unerlässlich. Wir beraten und unterstützen Sie gerne dabei.