Wenn «Nein» sagen besser ist

Nicht jede Erbschaft ist ein Segen – manchmal überwiegen die Schulden, Verpflichtungen oder emotionalen Belastungen, die man als Erbe übernimmt. Wenn die finanziellen Risiken bzw. Belastungen, welche sich aus einer angefallenen Erbschaft ergeben, zu gross sind, stehen den Erben verschiedene Instrumente zur Verfügung, um sich einen Überblick über die Vermögenslage zu verschaffen bzw. sich der Erbenstellung und damit aller Pflichten zu entledigen. Die zu beachtenden Fristen sind jedoch (sehr) kurz, deshalb ist schnelles Handeln angezeigt.

 

Klärung der Erbschaftszusammensetzung – das öffentliche Inventar

Sowohl die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben haben die Möglichkeit innert Monatsfrist beim Bezirksgericht am letzten Wohnort des Erblassers die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen (Art. 580 ff ZGB). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Erben nicht wissen, was sie überhaupt erben bzw. wenn sie befürchten, dass die Erbschaft überschuldet sein könnte.

Jeder Erbe kann nach Abschluss der Inventaraufnahme entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Nehmen die Erben die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an, haften sie grundsätzlich nur für Schulden des Erblassers, die im Inventar aufgenommen wurden.

 

Verzicht auf die Erbenstellung – die Ausschlagung

Ist die Erbschaft überschuldet, möchten die meisten Erben die Erbschaft nicht annehmen. Auch gibt es Erben, die aus emotionalen Gründen vom Verstorbenen nichts erben möchten. Ihnen allen steht das Instrument der sog. «Ausschlagung» zur Verfügung. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, verliert er seine Erbenstellung und damit alle Rechte und Pflichten betreffend den Nachlass.

Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben ab Kenntnis des Todesfalls zu laufen, für die eingesetzten Erben mit Erhalt der Testaments- bzw. Erbvertragseröffnung.Die Ausschlagungserklärung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingehen. Im Kanton Aargau ist dies das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.

Wichtig: Wurde nicht rechtzeitig ausgeschlagen, gilt die Erbschaft als angenommen (mit allen rechtlichen Folgen). Die Erbschaft gilt auch dann als angenommen, wenn ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Erbschaftssachen an sich genommen bzw. verheimlicht hat.

 

Die häufigsten Fehler und wie man sie vermeidet

Die häufigsten Fehler, welche Erben beim Anfall einer Erbschaft machen, sind zusammengefasst:

  • Automatische Annahme der Erbschaft durch Nutzung des Nachlasses
  • Unzureichende Prüfung der Nachlasszusammensetzung
  • Versäumen der Frist zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars bzw. zur Ausschlagung der Erbschaft
     

Sie haben geerbt und haben Fragen zum weiteren Vorgehen? Wir sind gerne für Sie da.