Ehevertrag: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung?

 

Mit einem Ehevertrag können Ehepartner für ihre Vermögensverhältnisse eine individuelle Regelung treffen, die insbesondere für die Verteilung im Scheidungs- und Todesfall relevant ist. Dazu stehen drei sogenannte Güterstände zur Wahl, auf die in diesem Beitrag kurz eingegangen wird.

 

1.     Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung ist derjenige Güterstand, der auch für alle Ehepartner gilt, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Nach diesem System wird das Vermögen jedes Ehepartners eingeteilt in das Eigengut sowie in die Errungenschaft.

  • Das Eigengut ist dasjenige Vermögen, das der Ehepartner in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe unentgeltlich erworben hat (z.B. durch Erbschaft, Erbvorbezug, Schenkung etc.).
  • Die Errungenschaft entspricht dem Vermögensteil, den ein Ehepartner während der Ehedauer gegen Erbringung einer Leistung erworben hat, insbesondere Lohn aus beruflicher Tätigkeit. Ohne andere Regelung in einem Ehevertrag fallen auch die Erträge des Eigenguts in die Errungenschaft.

Jeder Ehepartner verwaltet und nutzt sein jeweiliges Vermögen (Eigengut und Errungenschaft) selbst und trifft innerhalb der gesetzlichen Schranken Verfügungen darüber. Konsequenterweise haftet jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden mit seinem eigenen Vermögen, sofern sich nicht beide Ehepartner als Solidarschuldner verpflichtet haben. Dass Vermögen Eigengut darstellt, muss bewiesen werden können (z.B. durch schriftliche oder öffentlich beurkundete Vereinbarung beider Ehepartner, Deklaration in der Steuererklärung etc.). Ersatzanschaffungen für Eigengut bleiben Eigengut, ebenso stellen Ersatzanschaffungen für Errungenschaft unverändert Errungenschaft dar.

Bei Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod) nimmt jeder Ehepartner das (noch vorhandene) Eigengut an sich, ausserdem hat jeder Ehepartner (im Todesfall seine Erben) wertmässigen Anspruch auf die hälftige Errungenschaft. Durch Ehevertrag kann diese Aufteilung modifiziert werden (Vorbehalt: erbrechtliche Pflichtteile).

Beispiel:

Frau X. und Herr Y. sind verheiratet und haben nie einen Ehevertrag abgeschlossen. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Frau X. hat CHF 100'000.00 in die Ehe eingebracht und CHF 100'000.00 während der Ehe geerbt. Herr Y. hat kein wesentliches Vermögen in die Ehe eingebracht und während der Ehe auch keinen Erbvorbezug, eine Erbschaft oder dergleichen empfangen. Zusammen haben sie während der Ehe ein Vermögen von CHF 200'000.00 angespart. Nun verstirbt Frau X.

  • Das Eigengut von Frau X. von total CHF 200'000.00 fällt in den Nachlass (Erbschaft), ebenso die hälftige Errungenschaft, das heisst zusätzlich CHF 100'000.00. Der Nachlass beträgt somit CHF 300'000.00, die andere hälftige Errungenschaft von CHF 100'000.00 fällt vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung über den Nachlass im Rahmen der sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung an Herrn Y.
  • Mit dem Abschluss eines Ehevertrages hätte Herr Y. das gesamte Errungenschaftsvermögen von CHF 200'000.00 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalten können, und mit dem Abschluss eines zusätzlichen Erbvertrages oder Testaments wäre eine maximale Begünstigung auch am Eigengutsvermögen möglich gewesen.

 

2.     Gütergemeinschaft

In einer Gütergemeinschaft wird mit ganz wenigen Ausnahmen das Vermögen und die Einkünfte beider Ehepartner zu einem sogenannten Gesamtgut vereinigt, über das die Ehepartner nur gemeinsam verfügen können. Zu den Ausnahmen zählt das Eigengut eines jeden Ehepartners, das sich ergibt

  • durch Vereinbarung in einem Ehevertrag, oder
  • indem die Person, die einem Ehepartner Vermögen zuwendet, erklärt, dass es explizit Eigengut bleiben muss (nicht möglich betreffend Pflichtteilsansprüche), oder
  • von Gesetzes wegen (das sind: Gegenstände zum ausschliesslichen und persönlichen Gebrauch eines Ehegatten sowie Genugtuungsansprüche).

Ehepartner können die Gütergemeinschaft nur durch Abschluss eines öffentlich beurkundeten Ehevertrages für ihre Ehe vereinbaren.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung gelten dieselben Regeln wie bei der Errungenschaftsbeteiligung, vorbehältlich einer anderen ehevertraglichen Regelung durch die Ehepartner. Im Todesfall hingegen hat jeder Ehepartner bzw. haben die Erben des verstorbenen Ehegatten wertmässigen Anspruch auf das hälftige Gesamtgut. Auch hier kann mit einem Ehevertrag eine andere Aufteilung vereinbart werden (Vorbehalt: erbrechtliche Pflichtteile).

Beispiel:

Gleiche Ausgangslage mit Frau X. und Herrn Y. wie oben bei der Errungenschaftsbeteiligung. Sie haben in diesem Beispiel jedoch einen Ehevertrag auf Wahl der Gütergemeinschaft abgeschlossen und festgestellt, dass keine Eigengüter nach Gütergemeinschaftsrecht bestehen. Die Verteilung des Gesamtguts soll im Todesfall gemäss Gesetz erfolgen. Nun verstirbt Frau X.

  • Das Gesamtvermögen von Frau X. und Herrn Y. beim Tod von Frau X. beträgt CHF 400'000.00. Herr Y. steht aufgrund der Gütergemeinschaft daran die Hälfte, also CHF 200'000.00, zu. Die anderen CHF 200'000.00 fallen in den Nachlass und sind für die erbrechtliche Auseinandersetzung relevant.
  • Mit einer anderen vertraglichen Regelung über die Aufteilung des Gesamtguts hätte Herr Y. zusätzlich begünstigt werden können. Ebenso wäre mit dem Abschluss eines zusätzlichen Erbvertrages oder Testaments eine maximale Begünstigung von Herrn Y. möglich gewesen.

 

3.     Gütertrennung

Mit der Wahl der Gütertrennung erfolgt keine Einteilung des ehelichen Vermögens in das Eigengut, Errungenschaft oder Gesamtgut der Ehepartner, sondern jeder von ihnen ist Eigentümer desjenigen Vermögens, das auf ihn lautet. Dass ein Vermögenswert einem Ehepartner alleine gehört, muss bewiesen werden können (z.B. durch Ehevertrag, schriftliche Vereinbarung/Inventar beider Ehegatten, Kaufbeleg, etc.), ansonsten wird Miteigentum beider Ehepartner angenommen.

Bei einer Scheidung oder im Todesfall erfolgt auf Grundlage des Güterrechts keine Vermögensverschiebung zwischen den Ehepartnern (jedoch aufgrund des Erbrechts bzw. eines Erbvertrages oder Testaments).

Auch die gültige Vereinbarung einer Gütertrennung setzt den Abschluss eines öffentlich beurkundeten Ehevertrages voraus, den beide Ehepartner unterzeichnen müssen.

Beispiel:

Gleiche Ausgangslage mit Frau X. und Herrn Y. wie oben bei der Errungenschaftsbeteiligung. Sie haben in diesem Beispiel jedoch einen Ehevertrag auf Wahl der Gütertrennung abgeschlossen. Herr Y. hat ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 100'000.00, das ganze übrige Vermögen lautet auf Frau X.

  • Auf der Ebene des Güterrechts erfolgt – anders als bei der Errungenschaftsbeteiligung und bei der Gütergemeinschaft – keine Vermögensverschiebung bzw. -aufteilung. Dasjenige Vermögen, das auf Frau X. lautet, fällt in den Nachlass. Mit dem Abschluss eines zusätzlichen Erbvertrages oder Testaments wäre eine maximale erbrechtliche Begünstigung von Herrn Y. möglich gewesen.

 

Weitere Hinweise:

Der Abschluss eines Ehevertrages ist sowohl vor Eheschliessung als auch während der Ehe möglich.

Die Besteuerung von Ehepartnern erfolgt unabhängig vom gewählten Güterstand, das heisst alle verheirateten Paare werden gemeinsam besteuert und füllen gemeinsam eine Steuererklärung aus.

 

Sie spielen mit dem Gedanken, einen Ehevertrag abzuschliessen und haben Fragen dazu? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.