Schenkung, Erbvorbezug und Ausgleichungspflicht
Eine unentgeltliche Zuwendung ist grundsätzlich eine Schenkung und führt zu einer finanziellen Begünstigung des Beschenkten. Von einem Erbvorbezug spricht man dann, wenn der Beschenkte sich die unentgeltliche Zuwendung an seinen Erbanspruch anrechnen lassen muss. Es handelt sich dann nicht mehr um eine finanzielle Begünstigung des künftigen Erben, sondern um eine vorzeitige Ausrichtung seines späteren Erbanspruchs.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Erblasser seine Nachkommen gleich behandeln will. Richten Eltern einem Kind also eine unentgeltliche Zuwendung aus, gilt grundsätzlich, dass sich das Kind diese in der späteren Erbteilung anrechnen lassen muss (sog. Ausgleichungspflicht). In einer solchen Konstellation gilt die gesetzliche Vermutung, dass es sich um einen Erbvorbezug handelt.
Nicht alle lebzeitigen Zuwendungen erfüllen jedoch die Voraussetzungen zur Ausgleichungspflicht. Ausgleichungspflichtig sind nämlich Schenkungen an Nachkommen, welche existenzbegründend, -verbessernd oder -sichernd sind. Sogenannte Luxusschenkungen sind hingegen nicht ausgleichungspflichtig. Auch Auslagen für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind nur dann ausgleichungspflichtig, wenn sie das übliche Mass übersteigen.
Der Zuwender ist berechtigt, einen Nachkommen ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht zu befreien. Damit kann er beispielsweise seine Kinder bewusst ungleich behandeln. Die juristische Grenze eines solchen Ausgleichungsdispenses liegt bei einer möglichen Pflichtteilsverletzung der anderen Nachkommen.
Anders als bei den Nachkommen verhält es sich bei den übrigen gesetzlichen Erben (insbesondere beim Ehegatten). Diese müssen sich eine Schenkung nur dann an ihren Erbanteil anrechnen lassen, wenn der Schenker dies ausdrücklich angeordnet hat.