Immobilien umschreiben ohne kantonalen Notar - bei der Erbteilung geht das

Das Notariatssystem in der Schweiz sieht mit wenigen Ausnahmen vor, dass Rechtsgeschäfte über Immobilien durch eine Urkundsperson (Notarin oder Notar) des Kantons beurkundet werden müssen, in dem die betroffene Immobilie liegt.

Eine der Ausnahmen sind Eigentümerwechsel unter Erben bei Bestehen einer Erbengemeinschaft. Diese Vorgänge, die regelmässig einen sogenannten partiellen Erbteilungsvertrag hinsichtlich der betroffenen Immobilien (Liegenschaften, Stockwerkeigentumseinheiten etc.) erforderlich machen, unterliegen nicht der Beurkundungspflicht. Sie sind somit schriftlich gültig, und dies schweizweit. Praktischer Hinweis: Oft verlangen Grundbuchämter, dass die Unterschriften der Erben in einem solchen partiellen Erbteilungsvertrag beglaubigt werden.

Beispiel: Grossmutter Anja hinterlässt bei ihrem Ableben eine Ferienwohnung im Berner Oberland. Erben sind die Kinder Beat, Claudine und Daniel. Beat möchte die Wohnung zu alleinigem Eigentum übernehmen und zahlt dazu die Geschwister Claudine und Daniel aus.
Die Eintragung des Erbgangs der verstorbenen Anja auf ihre drei Kinder sowie die anschliessende Zuweisung des Alleineigentums an der Ferienwohnung auf Beat alleine ist ohne notarielle Beurkundung möglich (hingegen nicht eine allenfalls notwendige Schuldbrieferrichtung und -erhöhung im Zusammenhang mit einer Bankhypothek).

Sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft mit Immobilienbezug gemäss obigem Beispiel und benötigen Unterstützung? Gerne unterstützen wir Sie bei der Eigentumsübertragung auf einen Erben - auch bei ausserkantonalen Immobilien.