Das Stockwerkeigentümerreglement - zum Gähnen?

Zugegeben: Das Wort „Stockwerkeigentümerreglement“ löst kaum Emotionen aus. Doch was vermeintlich unscheinbar daher kommt, kann es in sich haben.

Wenn Sie eine Wohnung kaufen, werden Sie nicht Alleineigentümer sondern Mitglied einer Gemeinschaft. Denn Sie erwerben nicht das ganze Grundstück, sondern nur einen Anteil davon. Dieser Anteil ist mit dem Recht verbunden, einen bestimmten Teil des Gebäudes – nämlich Ihre Wohnung - ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (sog. Sonderrecht). In den „eigenen vier Wänden“ können Sie grundsätzlich schalten und walten wie Sie möchten. Dieses Sonderrecht ist aber beschränkt auf die Wohnung und allfällige Nebenräume (Keller, Estrich, Hobbyraum etc.). Es gilt nicht für gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen (wie Gang, Treppe, Lift, Heizungsraum) und auch nicht für Aussenräume (Sitzplatz, Garten, Terrasse etc.).

Das Zusammenleben in der Stockwerkeigentümergemeinschaft wird über ein Reglement geregelt (sog. Stockwerkeigentümerreglement). An dieses Reglement sind alle Stockwerkeigentümer gebunden - auch jene, die erst später in die Gemeinschaft eintreten.

Beispiele:

  • Verbietet das Reglement die Hundehaltung, das Aufstellen eines Komposthaufens oder das Anbringen eines Zaunes, sind Sie daran gebunden.
  • Sieht das Reglement vor, dass das einheitliche Aussehen der Überbauung zu wahren sei, dürfen Sie „Ihren“ grünen Sonnenstoren nicht durch einen orangen ersetzen.
  • Ist im Reglement nicht ausdrücklich festgehalten, dass bauliche Änderungen an der Gartenfläche zulässig sind, dürfen Sie auf „Ihrem“ Gartenteil keinen Pool bauen.

Es ist deshalb wichtig, vor dem Wohnungskauf das Stockwerkeigentümerreglement sorgfältig zu lesen und sich die Frage zu stellen, ob man mit dem Inhalt leben kann.

Sie planen einen Wohnungskauf und haben Fragen zum Stockwerkeigentum im Allgemeinen oder zum Reglement im Besonderen? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.