Wenn das Geld im Alter nicht mehr reicht – Grundsätzliches zum Thema «Schenkungen und Ergänzungsleistungen»

Grundsätzlich kann jeder zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen, was er will. Auch grössere Schenkungen dürfen selbstverständlich ausgerichtet werden. Allerdings haben alle an einer solchen Transaktion Beteiligten mit den damit zusammenhängenden Konsequenzen zu leben. Beim Schenker können die getätigten unentgeltlichen Zuwendungen zur Kürzung/Streichung seiner späteren allfälligen Ergänzungsleistungen (EL) führen (vgl. auch unser letzter Blogbeitrag).

Wie der EL-Mechanismus ganz grundsätzlich funktioniert, erklären wir hier:

Ein Rentner beantragt bei der öffentlichen Hand Ergänzungsleistungen.

 

  • In einem ersten Schritt berechnet die öffentliche Hand, ob der Antragsteller überhaupt Anspruch auf Berechnung der EL hat.
    Ein Anspruch besteht nur, wenn das Reinvermögen die folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:
    • Alleinstehende: CHF 100’000.-
    • Ehepaare: CHF 200'000.-
       

Für die Berechnung der Schwellenwerte werden die selbstbewohnte Liegenschaft sowie die Hypothekarschulden nicht berücksichtigt.

Überschreitet das Vermögen des Antragstellers die vorgenannten Schwellenwerte, endet die EL-Prüfung bereits hier.

  • Andernfalls wird in einem zweiten Schritt berechnet, wieviel seines noch vorhandenen Vermögens der Antragsteller verzehren muss. Im Gegensatz zum ersten Schritt, werden in diesem zweiten Schritt selbstbewohnte Liegenschaften berücksichtigt. Sowohl beim Sparvermögen, als auch beim Liegenschaftsvermögen bestehen jedoch Freibeträge, die nicht angetastet werden müssen. Es sind dies:
    • Beim Sparvermögen: CHF 30'000.- (Alleinstehende) bzw. CHF 50'000.- (Ehegatten)
    • Beim Liegenschaftsvermögen: CHF 112'500.- bzw. CHF 300'000.-
       

Der Freibetrag beim Liegenschaftsvermögen gilt nur für selbstbewohnte Liegenschaften. Der Freibetrag beträgt grundsätzlich CHF 112'500.-. Ausnahmsweise beträgt er CHF 300 000.-. Dies ist dann der Fall, wenn derjenige, der die Liegenschaft bewohnt, eine Hilflosenentschädigung der AHV bezieht, oder wenn bei einem Ehegattenpaar der eine die Liegenschaft bewohnt und der andere im Heim oder im Spital lebt.

Das Vermögen, welches über dem Freibetrag liegt, ist jährlich um folgende Quoten zu verzehren:

            Altersrentner zu Hause: 1/10

            Altersrentner im Heim: 1/5

  • Beispiel: Ein Rentner hat auf seinem Sparkonto noch CHF 90'000.- sowie ein Eigenheim, das er selbst bewohnt. Die Hypothekarschulden hat er vollumfänglich abbezahlt.

 

  1. Frage: Hat der Rentner Anspruch auf Berechnung der EL?
    Antwort: Ja, denn sein Sparvermögen überschreitet die Grenze von CHF 100'000.- nicht. Da er die Liegenschaft selbst bewohnt, bleibt diese für die Berechnung seines Reinvermögens unberücksichtigt und es ist einzig sein Sparvermögen von CHF 90'000.- relevant.
  2. Frage: Wieviel seines eigenen Vermögens muss der Rentner verzehren?
    Antwort: CHF 28’750.- pro Jahr. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt.

 

Reichen das Einkommen sowie der errechnete Vermögensverzehr nicht zur Deckung des anerkannten Lebensunterhalts, wird die Differenz über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen finanziert.

In unserem Beispiel hat der Rentner nach ungefähr drei Jahren sein Sparvermögen mehr oder weniger aufgebraucht und muss dann seine Liegenschaft «antasten».

 

Wichtig: Bei der Berechnung des Vermögensverzehrs (Schritt 2) werden allfällige getätigten grösseren Schenkungen zum Sparvermögen hinzugerechnet. Das führt zu einem höheren rechnerischen Vermögen (obwohl das effektive Vermögen nicht mehr vorhanden ist) und entsprechend zu einer Kürzung oder Streichung der Ergänzungsleistung.