Firmeninhaber(in) fällt aus: Was jetzt?

Vreni Meier ist stolz: Als Einzelfirma gestartet, hat sie dank des guten Geschäftsgangs nach kurzer Zeit ihren Betrieb in eine Aktiengesellschaft überführt. Sie ist Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Ihr Unternehmen beschäftigt vier Arbeitnehmende. Am letzten Ferientag in den Bergen passiert das Unerwartete: Bei einer Wanderung stürzt Vreni Meier schwer und fällt ins Koma. Die Ärzte können nicht prognostizieren, ob und falls ja, in welchem Zustand sie wieder aufwacht, geschweige denn, wann. Ihr engster Mitarbeiter ist glücklicherweise über die wichtigsten geschäftlichen Belange im Bild, aber mehr nicht…wie geht es weiter?

 

Sehr viele Firmen (AG, GmbH, Einzelunternehmen) sind in der Hand nur einer Person, die gemäss Handelsregister als einzige Zeichnungsberechtigte fungiert. Dieser Beitrag zeigt einige Möglichkeiten und Vorkehrungen aus notarieller Sicht auf, die das Ziel verfolgen, die Handlungsfähigkeit des Betriebs so gut wie möglich aufrecht zu erhalten.

 

  • Jede(r) Firmeninhaber(in) kann in einem Vorsorgeauftrag Anordnungen treffen, welche vorsorgebeauftragte(n) Person(en) Entscheide über den Betrieb treffen dürfen, sollte der (die) Inhaber(in) selbst wegen Urteilsunfähigkeit verhindert sein: Wer soll die Geschäftsführung übernehmen und entsprechend im Handelsregister eingetragen werden? Wer darf Stimmrechte an Aktien bzw. GmbH-Stammanteilen ausüben? Soll die Gesellschaft, dann, wenn keine Aussicht auf Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes besteht, liquidiert oder verkauft werden? Wo Personen für entsprechende Funktionen oder Entscheidfindungen vorgesehen werden, kann es Sinn machen, eine oder mehrere Ersatzpersonen zu bestimmen, falls die Hauptperson ebenfalls verhindert ist.
  • Es ist möglich, zu «gesunden» Zeiten neben sich eine zweite, vertrauenswürdige Person mit Einzelunterschriftsberechtigung (oder zwei Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien) quasi «auf Vorrat» im Handelsregister eintragen zu lassen – eine spätere Abberufung und Löschung ist jederzeit, ohne Zustimmung der Person, wieder möglich. Diese zusätzliche(n) Person(en) müssen nicht zwingend Mitglied des Verwaltungsrates (bei einer AG) bzw. der Geschäftsführung (bei einer GmbH) sein. Die Vertrauenswürdigkeit ist deshalb zentral, weil eine laut Handelsregister zeichnungsberechtigte Person sehr weitreichende Rechtsgeschäfte rechtsgültig für die Unternehmung abschliessen kann. Mit einem Eintrag solcher Personen ist die Vertretung der Gesellschaft in «Krisenzeiten» nahtlos gewährleistet.
     

Das sind zwei beliebte Ansätze, die im «Notfall» zur Bewahrung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft beitragen. Denken Sie auch daran, nötigenfalls entsprechende Vollmachten für den Zugriff auf Bankkonten der Gesellschaften einzuräumen sowie sicherzustellen, dass der Zugriff auf wichtige Systeme (Firmensoftware, eBanking etc.) möglich ist. Nicht selten werden entsprechende Notfallszenarien auch im Hinblick auf einen Todesfall mit einem Erbvertrag oder Testament geregelt.

 

Sie gründen eine AG, eine GmbH, betreiben eine solche bereits und möchten für den «worst case» entsprechende Vorkehrungen treffen? Gerne unterstützen wir Sie dabei.