Neues Jahr, neue Gesetze

Wenn mit dem Jahreswechsel in der Neujahrsnacht die Champagnerkorken knallen, treten praktisch jedes Jahr auch Änderungen in der Gesetzgebung in Kraft. Per 01.01.2023 betrifft dies insbesondere das Erbrecht sowie das Aktienrecht. Auch die Grundbuchverordnung erfährt eine praktisch spürbare Änderung.

Das Schweizer Erbrecht erhält das wohl bedeutendste «Update» seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1912, indem vor allem der Pflichtteil von Nachkommen reduziert und jener der Eltern ganz abgeschafft wird. Im Weiteren gelten für die Behandlung von Schenkungen, die nach Abschluss eines Erbvertrages ausgerichtet werden, ab 2023 verschärfte Regeln. Lesen Sie hier auch unseren bereits bestehenden Blogbeitrag zur bevorstehenden Erbrechtsrevision.

Im Bereich des Aktienrechts fallen bei der Gründung die bisherigen Vorschriften zur sogenann­ten beabsichtigten Sachübernahme weg und statt der genehmigten Kapitalerhöhung wird neu die Möglichkeit eines Kapitalbandes eingeführt. Im Weiteren können Gesellschaften ihr Aktienkapital künftig auch in ausgewählten Fremdwährungen (GBP, EUR, USD, JPY) halten, falls dies für ihre Tätigkeit wesentlich ist. Schliesslich dürfen Generalversammlungen neu an verschiedenen Orten durchgeführt werden, sofern eine Übertragung der Voten in Bild und Ton an alle Tagungsorte garantiert ist.

Ab 2023 verlangen die Grundbuchämter für die Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Versichertennummer. Aus diesem Grund müssen bei notariellen Geschäften (z.B. bei einem Kaufvertrag) dem Grundbuchamt neu Kopien der AHV-Ausweise oder Krankenversichertenkarten der involvierten Personen eingereicht werden.

Haben Sie Fragen zu den geschilderten Neuerungen oder notariellen Rechtsgebieten generell? Kommen Sie auf uns zu, wir helfen gerne weiter.